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NTIS 바로가기환경법과 정책 v.5 2010년, pp.233 - 249 http://dx.doi.org/10.18215/envlp.5..201012.233
문병효 (강원대학교)
Das Umweltschadensgesetz – „das Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (USchadG)” – dient der Umsetzung der EG-Umwelthaftungsricht- linie 2004/35/EG in deutsches Recht. Mit dem Umweltschadensgesetz werden erstmals einheitliche Anforderungen für die Sanierung von unfallbedingten Umweltschäden formuliert. Die Umsetzung der EG-Umwelthaftungsrichtlinie in nationales Recht stellt eine Herausforderung dar, denn sie beinhaltet ein neues öffentlich-rechtliches Haftungskonzept für Schäden an. Nach dem Umweltschadensgesetz muss seit dem 14.11.2007 der Verursacher eines Umweltschadens diesen auf seine Kosten sanieren. Seit dem Erlass des Umweltschadensgesetzes ist die zuständige Behörde jetzt verpflichtet, den Verantwortlichen zu der Sanierung zu veranlassen. Tut sie dies nicht und wird der Schaden nicht oder nur unzureichend saniert, kann jeder Bürger und jede Bürgerin die Behörde zum Handeln auffordern. Anerkannte Umweltverbände können notfalls mit einer Klage untätige Verantwortliche und säumige Behörden dazu bringen, den Schaden zu beseitigen. Unter "Umweltschaden" werden die Schädigung von geschützten Arten und Lebensräumen, Gewässern und dem Boden verstanden. Als geschützt gelten alle Arten und Lebensräume, die in den Anhängen I, II und IV der FFH-Richtlinie, bzw. im Anhang I der Vogelrichtlinie aufgeführt sind sowie alle Zugvogelarten.
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