Das koreanische Zivilprozessrecht weiss den Wechsel der beklagten Partei. Hierfür bedeutet der Wechsel eine Art vom gewillkürten Parteiwechsel. Der Wechsel der beklagten Partei ist von der Berichtigung der Partei(Beklagte) bezeichnung zu unterscheiden: es ist entscheidend, ob die Prozesspartei im Prozessrechtsverhältnis bleiben oder eine andere in ihrer Stelle. Bevor der Parteiwechsel ins Gesetz eingeführt worden ist, haben die Versprechungen in Korea durch die erweiternden Anwendung der Berichtigung der Parteibezeichnung ihn bejaht.Die koreanische Zivilprozessordnung hat den Parteiwechsel teilweise kodifiziert. Danach braucht die koreanische Versprechung die Richtigstellungstheorie der Parteibezeichnung näher anzuwenden. Nach wie vor ist der Parteibegriff formell. Die Bestimmung der Partei soll den formelle Parteibegriff nicht beeinträchtigen. Insoweit der Kläger den falschen Beklagte verklagt hat, kann der Kläger den falschen Beklagte gegen den richtigen austauschen. Die bisherige Berichtingstheorie darf nicht dazu missbraucht, eine nicht geklagte Person zu bevorteilen. Die Theorie scheint begrenzt in den Fällen von ‘Bezeichnungsfehler, -irrtum’, ‘Parteiunfähige oder ‘Nicht-Existenz der bezeichneten Partei’ anzuwenden. Der kodifizierte Partei(Beklagte)wechsel ist viel positiver anzuwenden. Wir hoffen eine zusätzliche Rolle von der Versprechung und der Gesetzgebung.
Das koreanische Zivilprozessrecht weiss den Wechsel der beklagten Partei. Hierfür bedeutet der Wechsel eine Art vom gewillkürten Parteiwechsel. Der Wechsel der beklagten Partei ist von der Berichtigung der Partei(Beklagte) bezeichnung zu unterscheiden: es ist entscheidend, ob die Prozesspartei im Prozessrechtsverhältnis bleiben oder eine andere in ihrer Stelle. Bevor der Parteiwechsel ins Gesetz eingeführt worden ist, haben die Versprechungen in Korea durch die erweiternden Anwendung der Berichtigung der Parteibezeichnung ihn bejaht.Die koreanische Zivilprozessordnung hat den Parteiwechsel teilweise kodifiziert. Danach braucht die koreanische Versprechung die Richtigstellungstheorie der Parteibezeichnung näher anzuwenden. Nach wie vor ist der Parteibegriff formell. Die Bestimmung der Partei soll den formelle Parteibegriff nicht beeinträchtigen. Insoweit der Kläger den falschen Beklagte verklagt hat, kann der Kläger den falschen Beklagte gegen den richtigen austauschen. Die bisherige Berichtingstheorie darf nicht dazu missbraucht, eine nicht geklagte Person zu bevorteilen. Die Theorie scheint begrenzt in den Fällen von ‘Bezeichnungsfehler, -irrtum’, ‘Parteiunfähige oder ‘Nicht-Existenz der bezeichneten Partei’ anzuwenden. Der kodifizierte Partei(Beklagte)wechsel ist viel positiver anzuwenden. Wir hoffen eine zusätzliche Rolle von der Versprechung und der Gesetzgebung.
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