Ein Verwaltungsakt hat Bindungswirkung, publizistische Kraft, Bestandskraft und Vollstreckungswirkung. Ein Steuerbescheid gehört zu einem Verwaltungsakt. Und somit hat ein Steuerbescheid auch Bindungswirkung, publizistische Kraft, Bestandskraft und Vollstreckungswirkung. In diesem Aufsatz habe ich die Beziehung zwischen der publizistischen Kraft und der formellen Bestandskraft in der Wirkung des Steuerbescheids geklärt.Die publizistische Kraft meint, dass rechtswidrige Steuerbescheide rechtswirksam sind. Sie bleiben rechtswirksam, solange und soweit sie nicht von der Behörde zurückgenommen, widerrufen, auf Rechtsbehelf von der Rechtbehelfsbehörde aufgehoben oder geändert werden. Anders verhält es sich bei einem nichtigen Steuerbescheid. Nichtige Steuerbescheide sind unwirksam, d.h. sie erzeugen keinerlei Wirkung. Nichtig sind solche Steuerbescheide, die an einem schwerwiegenden und offenbaren Fehler leiden. Die Theorie der publizistischen Kraft in der Wirkung des Verwaltungsakts stammt ursprünglich aus der Selbstbezeugungslehre von Prof. Dr. Otto Mayer, dem Gründer der Verwaltungsakttheorie im Deutschen Reich. Aber Mayer nahm nicht den Ausdruck “die publizistische Kraft” in Gebrauch. Im Jahr 1909 machte Prof. Dr. Minobe Datzkitzi aus Japan diese Terminologie originell. Korea hat diesen Ausdruck von Japan eingeführt.Mit der Bekanntgabe wird der Steuerbescheid gegenüber dem Inhaltsadressaten wirksam. Die formelle Bestandskraft meint die mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eingetretene Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids. Demgegenüber wird mit materieller Bestandskraft die inhaltliche Verbindlichkeit der Entscheidung umschrieben. In Korea ist die Rechtsbehelfsfrist 90 Tage. Diese Frist ist sehr kurz. Daher gibt es viele Probleme bezüglich der formellen Bestandskraft. Ich habe vier Streitpunkte in diesem Aufsatz erwähnt.Über die Beziehung zwischen der publizistischen Kraft und der formellenBestandskraft in der Wirkung des Steuerbescheids gibt es drei Lehren in der Gelehrtenwelt. Erstens, die Umfassungslehre, die besagt, dass die publizistische Kraft die formelle Bestandskraft umfasst. Hier meint die publizistische Kraft die allgemeine öffentliche Gewalt. Sie umfasst die Anfechtungsklage, das Einspruchssystem, das Prinzip des nicht Aussetzung der Vollziehung, sowie die kurze Rechtsbehelfsfrist. Somit können wir diese Lehre “die publizistische Kraft im weiteren Sinne” nennen. Zweitens, die Unterscheidungswirkungslehre, die bedeutet, dass die publizistische Kraft sich von der formellen Bestandskraft unterscheidet. Hier meint die publizistische Kraft die temporäre Geltungswirkung. Die Wirkung des Steuerbescheids wird von der publizistischen Kraft zur formellen Bestandskraft mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist umgesetzt. Und somit können wir diese Lehre “die publizistische Kraft im engeren Sinne” nennen. Drittens, die Nutzlosigkeitslehre, die besagt, dass die publizistische Kraft unnötig ist. Im Verwaltungsrecht Deutschlands wird sie nicht gebraucht, obwohl die rechtswirksame Wirkung der Verwaltungsakt ist. Einige Wissenschaftler behaupten, dass die publizistische Kraft ausgelöscht werden muss, weil sie die öffentliche Gewalt zu Reiches Zeiten symbolisiert. Das Höchstgericht nahm die Umfassungslehre. Aber ich vertrete die Unterscheidungswirkungslehre oder die Nutzlosigkeitslehre, denn ich möchte die publizistische Kraft auf ein Minimum reduzieren oder verschwinden lassen. Ich glaube, dass dieser Standpunkt der Startpunkt für die Verbesserung des Steuerprozessrechts ist.
Ein Verwaltungsakt hat Bindungswirkung, publizistische Kraft, Bestandskraft und Vollstreckungswirkung. Ein Steuerbescheid gehört zu einem Verwaltungsakt. Und somit hat ein Steuerbescheid auch Bindungswirkung, publizistische Kraft, Bestandskraft und Vollstreckungswirkung. In diesem Aufsatz habe ich die Beziehung zwischen der publizistischen Kraft und der formellen Bestandskraft in der Wirkung des Steuerbescheids geklärt.Die publizistische Kraft meint, dass rechtswidrige Steuerbescheide rechtswirksam sind. Sie bleiben rechtswirksam, solange und soweit sie nicht von der Behörde zurückgenommen, widerrufen, auf Rechtsbehelf von der Rechtbehelfsbehörde aufgehoben oder geändert werden. Anders verhält es sich bei einem nichtigen Steuerbescheid. Nichtige Steuerbescheide sind unwirksam, d.h. sie erzeugen keinerlei Wirkung. Nichtig sind solche Steuerbescheide, die an einem schwerwiegenden und offenbaren Fehler leiden. Die Theorie der publizistischen Kraft in der Wirkung des Verwaltungsakts stammt ursprünglich aus der Selbstbezeugungslehre von Prof. Dr. Otto Mayer, dem Gründer der Verwaltungsakttheorie im Deutschen Reich. Aber Mayer nahm nicht den Ausdruck “die publizistische Kraft” in Gebrauch. Im Jahr 1909 machte Prof. Dr. Minobe Datzkitzi aus Japan diese Terminologie originell. Korea hat diesen Ausdruck von Japan eingeführt.Mit der Bekanntgabe wird der Steuerbescheid gegenüber dem Inhaltsadressaten wirksam. Die formelle Bestandskraft meint die mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eingetretene Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids. Demgegenüber wird mit materieller Bestandskraft die inhaltliche Verbindlichkeit der Entscheidung umschrieben. In Korea ist die Rechtsbehelfsfrist 90 Tage. Diese Frist ist sehr kurz. Daher gibt es viele Probleme bezüglich der formellen Bestandskraft. Ich habe vier Streitpunkte in diesem Aufsatz erwähnt.Über die Beziehung zwischen der publizistischen Kraft und der formellenBestandskraft in der Wirkung des Steuerbescheids gibt es drei Lehren in der Gelehrtenwelt. Erstens, die Umfassungslehre, die besagt, dass die publizistische Kraft die formelle Bestandskraft umfasst. Hier meint die publizistische Kraft die allgemeine öffentliche Gewalt. Sie umfasst die Anfechtungsklage, das Einspruchssystem, das Prinzip des nicht Aussetzung der Vollziehung, sowie die kurze Rechtsbehelfsfrist. Somit können wir diese Lehre “die publizistische Kraft im weiteren Sinne” nennen. Zweitens, die Unterscheidungswirkungslehre, die bedeutet, dass die publizistische Kraft sich von der formellen Bestandskraft unterscheidet. Hier meint die publizistische Kraft die temporäre Geltungswirkung. Die Wirkung des Steuerbescheids wird von der publizistischen Kraft zur formellen Bestandskraft mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist umgesetzt. Und somit können wir diese Lehre “die publizistische Kraft im engeren Sinne” nennen. Drittens, die Nutzlosigkeitslehre, die besagt, dass die publizistische Kraft unnötig ist. Im Verwaltungsrecht Deutschlands wird sie nicht gebraucht, obwohl die rechtswirksame Wirkung der Verwaltungsakt ist. Einige Wissenschaftler behaupten, dass die publizistische Kraft ausgelöscht werden muss, weil sie die öffentliche Gewalt zu Reiches Zeiten symbolisiert. Das Höchstgericht nahm die Umfassungslehre. Aber ich vertrete die Unterscheidungswirkungslehre oder die Nutzlosigkeitslehre, denn ich möchte die publizistische Kraft auf ein Minimum reduzieren oder verschwinden lassen. Ich glaube, dass dieser Standpunkt der Startpunkt für die Verbesserung des Steuerprozessrechts ist.
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